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Bundesverfassunggericht

In einem Beschluss vom 14.04.1959, BStBl. I, Seite 204 stellte das Bundesverfassungsgericht richtungsweisend klar (Auszug):

„.. Es steht grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht. ..“

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof urteilte am 30.11.1967, V 131/64, BStBl. 1968 II, Seite 330 (Auszug):

„.. Dem Stpfl. steht es nach ständiger Rechtsprechung des BFH frei, unter mehreren rechtsgeschäftlichen Wegen, die zu dem erstrebten geschäftlichen Erfolg führen, denjenigen auszuwählen, der ihm nach steuerlichen oder sonstigen Interessen am meisten entspricht. ..“